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Beistatut
der
Stiftung
Der unterzeichnete Stiftungsrat erlässt, gestützt auf
seine statutarischen Kompetenzen bezüglich der Begünstigten
und der Begünstigungsrechte folgendes Beistatut:
I. Erstbegünstigter
Der Stiftungsrat
bestellt als ersten und einzigen Begünstigten und Genussberechtigten:
-
Der Erstbegünstigte
ist mit sofortiger Wirkung für die Dauer seines Lebens begünstigt
auf die nach Abzug bestehender Verpflichtungen frei verfügbaren
Erträgnisse und auf das Vermögen der Stiftung.
II. Zweitbegünstigter
Nach dem Ableben
des Erstbegünstigten tritt:
-
mit gleichen
Rechten und im gleichen Umfang an seine Stelle.
III. Drittbegünstigte
Nach dem Ableben
des Erstbegünstigten und des Zweitbegünstigten werden
zu Drittbegünstigten zu gleichen Teilen bestellt:
-
-
Im Falle des
Vorversterbens oder Ablebens eines Drittbegünstigten treten
seine direkten Nachkommen auf den Ueberrest zu gleichen Teilen nach
Stämmen an seine Stelle.
IV. Begünstigung Minderjähriger
Im Falle der
Minderjährigkeit eines Begünstigten macht der Stiftungsrat
an diesen nur in dem Umfang Ausschüttungen aus den Erträgnissen
als es notwendig ist, um die Kosten für Unterhalt, Erziehung,
und Ausbildung zu bestreiten. Der Stiftungsrat mach solche Zuwendungen
nach seinem freien Ermessen.
V. Begünstigungsdauer
Das Begünstigungsrecht
eines Begünstigten gilt lediglich für die Dauer des Lebens
des jeweiligen Begünstigten. Eine testamentarische Verfügung
über das Begünstigungsrecht ist ausgeschlossen.
Macht ein Begünstigter von seinem Bezugsrecht zeit seines Lebens
nicht oder nicht im vollen Umfange Gebrauch, so fallt sein Recht
den nachfolgenden Begünstigten gemäss diesem Beistatut
zu.
VI. Ausschüttungen
Der Stiftungsrat
führt die Ausschüttungen an die Begünstigten durch.
Der Zahlungsort wird von den Begünstigten selber festgelegt,
jedoch hat der Stiftungsrat das Recht, die Auszahlung auf eine Konto
bei einer Bank in der Schweiz vorzunehmen.
Sollte eine Zuwendung an die Begünstigten verhindert oder deren
freie Verfügung mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt
werden, so soll der Stiftungsrat keine weiteren Zuwendungen vornehmen,
solange der Hinderungsgrund besteht.
VII. Aenderung des Beistatuts
Der Stiftungsrat
wird das Beistatut nur auf Antrag und mit Zustimmung des Erstbegünstigten
ändern. Nach dem Ableben des Erstbegünstigten wird dieses
Beistatut unabänderlich.
| Datum
/ Ort : |
Der
Stiftungsrat: |
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