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Beistatut

der

Stiftung


Der unterzeichnete Stiftungsrat erlässt, gestützt auf seine statutarischen Kompetenzen bezüglich der Begünstigten und der Begünstigungsrechte folgendes Beistatut:


I. Erstbegünstigter

Der Stiftungsrat bestellt als ersten und einzigen Begünstigten und Genussberechtigten:
-

Der Erstbegünstigte ist mit sofortiger Wirkung für die Dauer seines Lebens begünstigt auf die nach Abzug bestehender Verpflichtungen frei verfügbaren Erträgnisse und auf das Vermögen der Stiftung.


II. Zweitbegünstigter

Nach dem Ableben des Erstbegünstigten tritt:
-

mit gleichen Rechten und im gleichen Umfang an seine Stelle.


III. Drittbegünstigte

Nach dem Ableben des Erstbegünstigten und des Zweitbegünstigten werden zu Drittbegünstigten zu gleichen Teilen bestellt:

-
-

Im Falle des Vorversterbens oder Ablebens eines Drittbegünstigten treten seine direkten Nachkommen auf den Ueberrest zu gleichen Teilen nach Stämmen an seine Stelle.


IV. Begünstigung Minderjähriger

Im Falle der Minderjährigkeit eines Begünstigten macht der Stiftungsrat an diesen nur in dem Umfang Ausschüttungen aus den Erträgnissen als es notwendig ist, um die Kosten für Unterhalt, Erziehung, und Ausbildung zu bestreiten. Der Stiftungsrat mach solche Zuwendungen nach seinem freien Ermessen.


V. Begünstigungsdauer

Das Begünstigungsrecht eines Begünstigten gilt lediglich für die Dauer des Lebens des jeweiligen Begünstigten. Eine testamentarische Verfügung über das Begünstigungsrecht ist ausgeschlossen.
Macht ein Begünstigter von seinem Bezugsrecht zeit seines Lebens nicht oder nicht im vollen Umfange Gebrauch, so fallt sein Recht den nachfolgenden Begünstigten gemäss diesem Beistatut zu.


VI. Ausschüttungen

Der Stiftungsrat führt die Ausschüttungen an die Begünstigten durch. Der Zahlungsort wird von den Begünstigten selber festgelegt, jedoch hat der Stiftungsrat das Recht, die Auszahlung auf eine Konto bei einer Bank in der Schweiz vorzunehmen.
Sollte eine Zuwendung an die Begünstigten verhindert oder deren freie Verfügung mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt werden, so soll der Stiftungsrat keine weiteren Zuwendungen vornehmen, solange der Hinderungsgrund besteht.


VII. Aenderung des Beistatuts

Der Stiftungsrat wird das Beistatut nur auf Antrag und mit Zustimmung des Erstbegünstigten ändern. Nach dem Ableben des Erstbegünstigten wird dieses Beistatut unabänderlich.


Datum / Ort : Der Stiftungsrat:

 


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